Rauchmelderpflicht in Rheinland-Pfalz

Seit heute gilt die Rauchmelderpflicht in Rheinland-Pfalz auch für Bestandswohnungen

Schon seit dem 31.12.2003 gibt es in Rheinland-Pfalz eine Rauchmelderpflicht. Diese in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) festgehaltene Pflicht galt zunächst nur für Neu- und Umbauten und nicht für bestehende Wohnungen. Das hat der Gesetzgeber allerdings durch eine weitere Änderung der LBauO, die am 12.07.2007 in Kraft trat, geändert. Seitdem heißt es in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)  im § 44 Absatz 8:

“In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.”

Diese Frist von fünf Jahren endet nun Heute. Wer also noch keine oder nicht genügend Rauchmelder installiert hat sollte nun schnellstmöglich nachrüsten.

Weitere Informationen zum Beispiel über die Funktion von Rauchmeldern, Auswahlkriterien oder die richtige Positionierung des Rauchmelders findet man an verschiedenen Stellen im Internet, beispielsweise auf www.rauchmelder-lebensretter.de.
Wir haben im Feuerwehrgerätehaus auch Informationsbroschüren zum Thema vorrätig, diese können gerne mitgenommen werden, Sie können einfach bei einem unserer Termine vorbeikommen! Weiterführende Informationen erhalten Sie natürlich auch bei entsprechenden Fachunternehmen. Ein paar Infos gibt es auch im folgenden Video: 😉

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